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News & Stories aus dem Labor
08.03.2021

Corona-Update: Welche Regeln gelten ab dem 8. März

Bild: ahmed, Stock.adobe.com

Ab dem 8. März 2021 gilt die Neufassung der CoronaSchutzVO NRW mit der Umsetzung der Beschlüsse von Kanzlerin und Ministerpräsidenten vom 03.03.2021.

Wiederöffnung ab dem 8. März in allgemeiner Form:

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte und Schreibwarengeschäfte werden dem täglichen Bedarf zugerechnet. Sie können damit wie der Lebensmittelhandel mit Hygiene-Konzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

Fahr-, Boots- und Flugschulen dürfen mit Hygienekonzepten und FFP2/OP-Masken-Einsatz wieder betrieben werden.

Körpernahe Dienstleistungsbetriebe (Kosmetik, Nagelstudio, Tattoo-Studio, Wellnessmassagen etc.) können wieder tätig werden, ebenfalls mit Hygienekonzepten und FFP2/OP-Masken. Kann dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden (z. B. bei Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde die Kosten selbst trägt. Für das Personal ist „alle zwei Tage“ ein Schnell- oder Selbsttest erforderlich.

Anforderungen an Tests: Es muss sich um ein in der CoronatestVO vorgesehenes Testverfahren handeln. Das Ergebnis muss von einer in der VO vorgesehenen Teststelle (Gesundheitsämter, Testzentren, Ärzte) schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung muss vom Kunden bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung mitgeführt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis eines Selbsttests nicht bescheinigt werden kann, daher sollte der Test selbst mitgeführt werden. Ein tagesaktueller Test darf nicht mehr als 24 Std. zurückliegen. Eine Liste der zulässigen Selbsttests für die Anwendung durch Laien finden Sie hier …

Wiedereröffnung ab dem 8. März in eingeschränkter Form bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100:

Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and Meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann. Auch Reisebüros fallen ausdrücklich unter diese Regelung (Vgl. § 11 (3) CoronaSchVO – Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen).

Wir haben hierzu ein Plakat entworfen, das Sie gerne für Ihre Zwecke verwenden und auch großformatig ausdrucken können. Hier geht es zum kostenfreien Download …

Notbremse: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Weitere Perspektiven:

Weitere Öffnungsschritte sieht die Vereinbarung von Kanzlerin und Ministerpräsidenten in 14-Tage-Abständen vor, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz in dem vorherigen Zeitraum trotz der Lockerungen nicht verschlechtert hat. Die mögliche Öffnung der Außengastronomie sowie die allgemeine Öffnung des Einzelhandels würden im Idealfall am 22.03. oder 05.04.21 in Kraft treten. In der aktuellen CoronaSchutzVO, die bis zum 28.03.21 gilt, wird hierüber noch keine Regelung getroffen.

Weitere Infos und Hilfen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung:

Auf der Corona-Internetseite der Landesregierung NRW finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung ab dem 8. März sowie die ergänzende Änderungsverordnung mit allen Details.

Nutzen Sie auch die Informationen Ihrer IHK mit aktuellen und wichtigen Informationen:

IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland
SIHK zu Hagen

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