Corona-Update: Welche Regeln gelten ab dem 16. Dezember?
Mit Wirkung ab Mittwoch 16.12.20 bis zum 10.01.21 erfolgen gemäß Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten weitere tiefgreifendende Einschränkungen in das wirtschaftliche und soziale Leben. Die Neufassung der Corona-Schutzverordnung (inklusive Änderungsverordnung) trifft dazu in NRW folgende detaillierte Vorgaben:
Zulässig bleibt der Betrieb von
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit,
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
- Bau- und Gartenbaumärkten (nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden)
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt.
- sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die „Tafeln“)
- und der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter.
Alle anderen Einzelhandelsbetriebe müssen schließen, können jedoch einen Bestell- und Abholservice einrichten, der den Coronaschutz-Regeln entspricht.
Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden. Der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist verboten.
- Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist untersagt.
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt.
- Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten.
- Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.
Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
Nicht erlaubt sind unter anderem: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre, Friseurleistungen.
Erlaubt bleiben: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten.
Auch Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen.
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig.
Auf der Corona-Internetseite der Landesregierung NRW finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung ab dem 16. Dezember sowie die ergänzende Änderungsverordnung mit allen Details.
Nutzen Sie auch die Informationen Ihrer IHK mit aktuellen und wichtigen Informationen:
Hinweise zu der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, finden Sie hier