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24.04.2021

Corona-Update: Bundes-Notbremse tritt am 24. April in Kraft

Bild: ahmed, Stock.adobe.com

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen hat, tritt am 24. April die bundesweite Notbremse in Kraft, wenn in einer Region der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Wir erläutern die Folgen, soweit sie von wirtschaftlichem Belang sind.

Vorab-Hinweis: Neben dem Bundes-Infektionsschutzgesetz gilt weiter die NRW-Corona-Schutz-Verordnung. Im Rahmen der sog. „Konkurrienden Gesetzgebung“ gelten die Regelungen des Landes dort, wo der Bund keine Regelung getroffen hat. Im konkreten Fall sind dies insb. alle Vorschriften der CoronaSchutzVO NRW, die eine Inzidenz von unter 100 betreffen sowie die allgemeinen Hygienevorschriften und das Tragen von Masken.

Überschreitung der kreisweiten 7-Tage-Inzidenz von 100

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz des RKI 3 Tage in Folge den Grenzwert von 100 überschritten hat, treten 2 Tage später folgende Verbote und Einschränkungen in Kraft:

Aufenthalt von Personen außerhalb der Wohnung (sog. Ausgangssperre) von 22 – 5 Uhr des Folgetages. Sport im Freien – allein – auch bis 24 Uhr möglich.

Ausnahme: Aufenthalt zum Zwecke der Berufsausübung, also insb. der direkte Weg vom und zum Arbeitsplatz sowie beruflich bedingte Tätigkeiten im öffentlichen Raum (z. B. eine Nachtbaustelle). Es wird empfohlen, dem Mitarbeiter hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

Einzelhandel:

bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 gilt:

die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, (Click and Meet), dabei gilt:

  • Zutritt nur mit Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
  • Vorlage eines negativen Testergebnisses (Schnell- oder Selbsttest), das max. 24 h alt sein darf
  • Kontaktdatenerfassung (in schriftlicher oder digitaler Form) sowie Aufenthaltszeit
  • Kundenbegrenzung auf 1 Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche (bis 800 qm) s. u.

bei einer Inzidenz von mehr als 150 gilt:

Verbot der Öffnung von Ladengeschäften (Einzelhandel, Reisebüros etc.) und Märkten (auch Wochenmärkten) mit Kundenverkehr für Handelsangebote.

Ausnahmen für die Grundversorgung in Anlehnung an die CoronaSchVO NRW:

Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel. Dabei ist keine Ausweitung des üblichen Sortiments zulässig. Außerdem erfolgt eine weitere Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 1 Person je 20 qm Verkaufsfläche. Bei Flächen, die über 800 qm hinausgehen, muss auf 1 Person pro 40 qm beschränkt werden. Es muss beständig ein Abstand von 1,5 eingehalten werden können. Weiterhin gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Verkauf durch Abholung oder Auslieferung ohne Öffnung des Ladenlokals (Click and Collect) ist auch oberhalb der 150er Inzidenz grundsätzlich weiter möglich, jedoch ist eine Ansammlung von Kunden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

In allen anderen Branchen gilt bei der Inzidenzgrenze von 100:

Gaststätten und Betriebe, die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, sind zu schließen.

Ausnahmen gelten:

  • für Auslieferung und Abholung von Speisen und Getränken, jedoch nicht in der Zeit von 22 bis 5 Uhr, kein Verzehr in der Nähe der Ausgabestelle
  • für die Bewirtung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben
  • für die Bewirtung von Fernfahrern/innen (Bus und LKW), die diese Tätigkeit durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können.

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Dies betrifft insb. Kosmetik-, Nagelpflege,- Tatowierstudios etc.

Ausnahmen: Friseure und Fußpflege sowie medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen. Wichtig: Für Friseur- und Fußpflege-Dienstleistungen ist ein max. 24 h alter negativer Test des Kunden/der Kundin erforderlich.

Personenverkehr: für die Beförderung u. a. in Taxen ist das Tragen einer Atemschutzmaske FFP2-Maske oder medizinischen Maske vorgeschrieben. Es ist eine Höchstbesetzung mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen anzustreben.

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis an 5 aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet. Nach 2 Tagen kann dann zu den weniger drastischen Regelungen der CoronaSchVO zurückgekehrt werden.

Unverändert Verbot des Betriebs sämtlicher Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich touristischer Busreisen; ausgenommen sind lediglich Auto-Kinos sowie die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten (letztere mit negativem Test zugänglich).

Home-Office- und Arbeitgeber-Testpflicht:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die wöchentliche Testangebots-Pflicht des Arbeitgebers wurde durch eine Änderung der ArbeitsschutzVO durch von 1 Pflichttest/Woche für Mitarbeiter ohne intensive Kundenkontakte auf 2 Tests je Woche verdoppelt.

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