Corona: Finanzielle Soforthilfe von Bund und Land
Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie sowie weitere konsumnahe Dienstleistungen sind stark von den Pandemie-Beschränkungen betroffen. Ab sofort bieten Bund und Land finanzielle Soforthilfen für kleinere Unternehmen und Solo-Selbstständige bis maximal 50 Beschäftigen an.
Wie können meine Mitarbeiter und ich finanzielle Soforthilfen bekommen bzw. was ist dabei zu beachten?
Kurzarbeitergeld für sozialversichert beschäftigte Mitarbeiter
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt.
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit
Berechnung des Anspruchsbetrages
Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige durch den Bund und Land NRW
Der Bund und das Land NRW haben in einem Eilverfahren jeweils Nachtragshaushalte von 50 bzw. 25 Mrd. € an Soforthilfen für kleinere Unternehmen bis max. 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) beschlossen.
Anträge können ab dem 27.03.20, 12.00 Uhr, ausschließlich online über eine zentrale Website gestellt werden, die über folgenden Link erreichbar ist.
Für den Antrag benötigen Sie Ihre Steuer-Nummer/Steuer-ID, Ihre Personalausweis-Nummer sowie eine funktionsfähige E-Mail-Adresse.
Wichtig: Es handelt sich um eine Online-Maske – weder postalische Anträge noch eine Zwischenspeicherung und Versand als E-Mail sind möglich!
Einen Antragstellung ist bis zum 31.05. möglich. Der Fördertopf ist ausreichend, um alle Anträge zu bedienen. Es wäre daher hilfreich, wenn nicht alle Anträge sofort in den ersten Tagen gestellt werden, damit das System lauffähig bleibt!
Einzelheiten der Antragstellung werden auf der Seite schriftlich und in einem Video erläutert. Nach Abschluss und Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung sowie einen förmlichen Bescheid. Für die Gesamtbearbeitung incl. Auszahlung der Beträge wird mit einem Zeitbedarf von 1 – 1,5 Wochen ab Antragstellung gerechnet.
Die Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige“ sehen wie folgt aus:
- Finanzielle Soforthilfe des Bundes (steuerbarer Zuschuss) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten: 9.000 EUR Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). 15.000 EUR Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
- Finanzielle Soforthilfe des Landes NRW (steuerbarer Zuschuss) für Unternehmen mit 11- 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): 25.000 EUR Einmalzahlung für drei Monate.
- Ziel aller Programme: Der Zuschuss soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (u. a. laufende Betriebskosten wie Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasing u. Ä.) dienen.
IHK-Hotlines für Ihre Fragen
Für Fragen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Zuschuss-Antrag hat die IHK Arnsberg eine Hotline freigeschaltet: 02931/878-555. Sie ist täglich von 9-16 Uhr und am Samstag, 28.03., und Sonntag, 29.03., in der Zeit von 10-15 Uhr besetzt. Die Hotline der SIHK zu Hagen erreichen Sie unter 02331/390-333. Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr und samstags von 9 bis 15 Uhr.
Weitere tagesaktuelle Informationen finden Sie auf unsereren Corona-Websiten der IHK Arnsberg und der SIHK zu Hagen.